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Was ist bei Gruppenpraxen zu beachten?

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Durch die 58. ASVG-Novelle, welche im Frühjahr 2001 beschlossen wurde, steht der Einführung von Gruppenpraxen in das System der ASVG nichts mehr im Wege. Gruppenpraxen werden demnach wie Einzelpraxen behandelt.
Die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten bei Ärzten und auch die so genannte „Nachfolgeordination“ wurden jedoch nicht in die Novelle aufgenommen.
 
Die Einführung von Gruppenpraxen bedeutet somit die Zuerkennung eines Kassenvertrages nicht mehr nur zu dem einzelnen Arzt, sondern auch die Möglichkeit der Zuordnung zu einer Gruppenpraxis und deren Mitgliedern. Der Kassenvertrag wird zwar unbefristet abgeschlossen, jedoch werden in fünf Jahresabständen Qualitätsstandards der Österreichischen Ärztekammer überprüft. Bei nicht Vorliegen der erforderlichen Qualitätsmerkmale kann dies sogar zur Kündigung des Vertrages führen. Es besteht allerdings die Möglichkeit die festgestellten Mängel innerhalb eines Jahres zu beheben.
 
Diese Gruppenpraxen finden sich im Österreichischen Ärztegesetz im § 52a, in dem die rechtliche Form genau festgelegt ist. Die Gruppenpraxis kann selbstständig einen Kassenvertrag abschließen. Die Berufsbefugnis richtet sich nach der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Dentisten errichtet werden. In diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz. Dies bedeutet, dass die Gruppenpraxis in all den Fachgebieten tätig sein kann, in welchen die beteiligen Ärzte tätig sind.
 
Unter den Gesellschaftern mit gleicher Fachrichtung ist die freie Arztwahl des Patienten zu gewährleisten.
 
Als Rechtsform für die Gruppenpraxis steht nur die Offene Gesellschaft (OG) zur Verfügung. Die an dieser Gesellschaft beteiligten Ärzte und Dentisten haften solidarisch für die Schulden der OG sowohl mit ihrem gesamten betrieblichen als auch mit dem privaten Vermögen.
 
Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Die Gesellschafter üben ihre Tätigkeit weiterhin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter gebunden sein. Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung darf von den anderen Gesellschaftern weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der übrigen Gesellschafter eingeschränkt oder aufgehoben werden. Kommt ein neuer Gesellschafter zur Gruppenpraxis hinzu, ist dies von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig.
 
Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des ärztlichen bzw des Dentisten-Berufes einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein.
 
Anderen Gesundheitsberufen ist die Beteiligung an der Gruppenpraxis derzeit noch nicht möglich. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher auch nicht am Umsatz oder am Gewinn beteiligt sein.
 
Der Berufssitz einer Gruppenpraxis kann nur im Bundesgebiet liegen und ist auch gleichzeitig der Berufssitz der beteiligten Ärzte. Daneben darf jedoch der beteiligte Arzt auch eine Einzelordination an einem anderen Standort gründen.
 
Der Name der Gruppenpraxis hat mindestens einen Namen eines beteiligten Arztes und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen zu enthalten.
 

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