Sozialversicherung - Beiträge bei Ärzten
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Nach FSVG, Teil der gewerblichen Wirtschaft (GSVG), sind Ärzte mit ihren selbstständigen Einkünften pensions- und nach ASVG unfallversichert. Diese Versicherungspflicht besteht zusätzlich zu der „kammereigenen“ Versicherung im Wohlfahrtsfonds.
Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 20 Prozent (§ 8 FSVG) von den Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit und ist als Vorauszahlung vierteljährlich zu entrichten. Die Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn des Jahres zuzüglich der in diesem Jahr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich abgesetzter Investitionsfreibeträge.
Zuerst ist ein vorläufiger Beitrag, der sich entweder an den Einkünften des drittvorangegangenen Jahres orientiert oder bei Neubeginn der selbstständigen Tätigkeit einer Schätzung unterliegt, zu leisten, da die Einkünfte des laufenden Jahres erst in den folgenden Jahren ermittelt werden können. Dies bedeutet, dass es bei der endgültigen Feststellung der tatsächlichen Einkünfte eines Jahres zu Nachzahlungen kommen kann, wenn die vorläufigen Beiträge zu niedrig bemessen waren. Andernfalls kann sich aber bei zu hohen Vorauszahlungen auch eine nachträgliche Gutschrift
ergeben.
Eine Befreiung von der Versicherung nach dem FSVG besteht nur für Ärzte mit einer Pensionsanwartschaft oder einem Pensionsbezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dies bedeutet, dass keine Befreiung vorliegt, wenn ein Arzt neben seiner freiberuflichen Tätigkeit ein Dienstverhältnis hat, mit dem er nach dem ASVG versichert ist. In diesem Fall ergibt sich eine Doppelversicherung, der allerdings mit einer Höchstbeitragsgrundlage eine Grenze gesetzt ist. Wird diese Höchstbeitragsgrundlage, die jedes Jahr von der Sozialversicherung neu festgesetzt wird, überschritten, kann der übersteigende Betrag auf Antrag zumindest teilweise rückerstattet werden. Vorteilhafter ist es jedoch, bereits vorher der SVA der gewerblichen Wirtschaft eine Bestätigung über das bestehende Dienstverhältnis und die Höhe des Gehaltes zu übermitteln. In diesem Fall schreibt die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur mehr von der Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage die Beiträge vor (sog Differenzvorschreibung). Im Jahr 2009 beträgt diese Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.690,–.
Wird durch die unselbstständige Tätigkeit die Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten, kann durch den Bezug von Gebühren der Sonderklasse eine Versicherungspflicht nach FSVG ausgelöst werden.
Der Unfallversicherungsbeitrag ist im Gegensatz zum Pensionsversicherungsbeitrag ein Jahresfixbetrag und beträgt im Jahr 2009 € 94,08. Sowohl die Unfallversicherung als auch die Pensionsversicherung nach FSVG sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
In der Krankenversicherung gibt es keine Pflichtversicherung für selbstständig tätige Ärzte. Hier gibt es die Möglichkeiten, sich in der ASVG selbst zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Ein privater Krankenversicherungsbeitrag ist nur im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig, wohingegen eine freiwillige Versicherung nach ASVG bei der Gebietskrankenkasse bis zu einer vergleichbaren Höhe der Pflichtversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann.
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